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Primarstufe / Grundschulen
  Erlass zur Verkehrserziehung

Auszug für die Primarstufe

 

 

Runderlass zur Verkehrserziehung

Verkehrserziehungund Mobilitätsbildung in der Schule RdErl. d. Ministerium für Schule und Weiterbildung v. 14. 12. 2009 – 511 (ersetzt den RdErl.d.Kultusministeriums v.10.7.1995)

1. Primarstufe

1.1 Schulweg- und Radfahrtraining

1.2 Radfahrausbildung

2. Sekundarstufe I

2.1 Weiterführung der Radfahrausbildung

2.2 Mofakurse

3. Sekundarstufe II

3.1 Begleitetes Fahren mit 17

4. Zusammenarbeit der Schule mit außerschulischen Partnern

5. Jugendverkehrsschulen

6. Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung/Fachberatung

Anlage

Richtlinie zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch Schulen

 

 

Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung in der Schule   RdErl. d. Ministerium für Schule und Weiterbildung v. 14. 12. 2009 – 511

Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung ist der Schule als Teil ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrags zugewiesen. Sie leistet einen Beitrag zur Sicherheits-, Sozial-, Umwelt- und Gesundheitserziehung. Ziel und Aufgabe schulischer Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung ist es, die für eine reflektierte und verantwortliche Teilnahme in der Verkehrswirklichkeit erforderlichen Kompetenzen zu fördern. Dabei soll die Schule mit außerschulischen Partnern zusammenarbeiten.

Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung ist Aufgabe aller Schulstufen und -formen und wird für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unter Beachtung der behinderungsspezifischen Besonderheiten und der jeweiligen Förderschwerpunkte durchgeführt.

Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung versteht sich – sofern nicht in den Lehrplänen verankert – als Querschnittsaufgabe aller Fachbereiche und kann in unterschiedlichen Formen, auch in Form von Projekten, umgesetzt werden.

Die Rahmenvorgaben zur Verkehrs- und Mobilitätserziehung (Schriftenreihe Schule in NRW Heft Nr. 5010 – BASS 15 – 04 Nr. 4) beschreiben die allgemeinen Aufgaben und Ziele der Verkehrs- und Mobilitätserziehung und geben für alle Schulstufen Hinweise zur Umsetzung im Fachunterricht, in Lehrgängen oder in fächerübergreifenden Projekten.

In Ergänzung zur Rahmenvorgabe werden in diesem Erlass die verkehrssicherheitsrelevanten Aspekte Schulwegtraining, Radfahrtraining und -ausbildung, Mofakurse und Begleitetes Fahren ab 17 gesondert ausgeführt:

1. Primarstufe

1.1 Schulweg- und Radfahrtraining

Am Schulanfang bildet der sichere Schulweg einen besonderen Schwerpunkt. Ziel ist es, dass die Schülerinnen und Schüler den eigenen Schulweg zunehmend selbstständig und sicher bewältigen. Dazu stehen Orientierungshilfen für Eltern im Online Portal des Ministeriums für Bauen und Verkehr zur Verfügung. Daneben sind Schulwegpläne,

die Einrichtung von Schüler- oder Elternlotsendiensten und Gehgemeinschaften (Walking Bus), sowie die Beförderung mit dem Schulbus weitere geeignete Mittel, das Gefährdungspotential für die Schülerinnen und Schüler zu vermindern.

Neben der eigenständigen Bewältigung des Schulwegs bildet das Radfahrtraining im Schonraum einen weiteren Schwerpunkt in der Schuleingangsphase. Es soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, Fertigkeiten im Umgang mit dem Fahrrad zu entwickeln und ihr Umfeld bewusst wahrzunehmen, um sich sicher darin zu bewegen.

1.2 Radfahrausbildung

Das Radfahrtraining wird als Bestandteil einer umfassenden psychomotorischen

Erziehung in Form einer systematischen Radfahrausbildung in den Klassen 3 und 4 fortgesetzt und soll zu einer Verbesserung des Verkehrsverhaltens der Schülerinnen und Schüler im öffentlichen Verkehrsraum beitragen. Die Radfahrausbildung schließt mit

einer Lernzielkontrolle in Theorie und Praxis ab. Die fahrpraktischen Übungen können als schulische Veranstaltungen in Jugendverkehrsschulen durchgeführt werden.

Die Eltern sind vor Beginn des Radfahrtrainings und der Radfahrausbildung über Ziel, Organisation und Inhalte des Ausbildungsprogramms in geeigneter Weise zu informieren. Außerdem sollte ihnen Gelegenheit gegeben werden, bei der fahrpraktischen Ausbildung

mitzuwirken. Ebenso sind sie über das Ergebnis der Radfahrausbildung zu informieren. Die Schulen arbeiten bei der Radfahrausbildung nach Möglichkeit mit den Verkehrssicherheitsberaterinnen und -beratern der örtlichen Polizeibehörde zusammen. Die Kooperation mit weiteren Partnern vor Ort wird empfohlen.

 

4. Zusammenarbeit der Schule mit außerschulischen Partnern

Mobilitätsbildung nutzt die Vielfalt verschiedener Lernorte und berücksichtigt

die Angebote außerschulischer Partner. Die Zusammenarbeit der Schule mit außerschulischen Einrichtungen ist grundsätzlich anzustreben und in allen Schulstufen und Schulformen zu pflegen (Polizei und Verkehrswachten, Verkehrsämter, Nahverkehrsbetriebe, Netzwerke, Umweltverbände etc.).

5. Jugendverkehrsschulen

Die Jugendverkehrsschulen sollten – wo möglich und zweckmäßig – als außerschulischer Lernort für die verkehrspraktischen Übungen genutzt werden. Die pädagogische Arbeit in der Jugendverkehrsschule ist integrierter Bestandteil der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung in der Schule.

6. Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung/Fachberatung

Im Laufe ihrer Ausbildung sollen die Lehramtsstudierenden die Möglichkeit erhalten, an mindestens einer verkehrspädagogischen Veranstaltung teilzunehmen. Im Vorbereitungsdienst sind Themen der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung verpflichtend zu behandeln. Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung kann insoweit Gegenstand der Zweiten Staatsprüfung sein.

Fortbildungen zu Themen der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung werden im Sachunterricht der Primarstufe von den Kompetenzteams bei den Schulämtern angeboten. Fachliche Unterstützung für die Schulen leisten darüber hinaus die Fachberaterinnen und Fachberater oder die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung bei den Bezirksregierungen und in den Schulämtern.

Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Bauen und Verkehr.

Der Runderlass vom 10. 7. 1995 (BASS 15 – 02 Nr. 5) wird aufgehoben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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