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Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung in der Schule RdErl. d. Ministerium für Schule und Weiterbildung v. 14. 12. 2009
– 511
Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung ist der Schule als Teil ihres
Unterrichts- und Erziehungsauftrags zugewiesen. Sie leistet einen Beitrag zur
Sicherheits-, Sozial-, Umwelt- und Gesundheitserziehung. Ziel und Aufgabe
schulischer Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung ist es, die für eine
reflektierte und verantwortliche Teilnahme in der Verkehrswirklichkeit
erforderlichen Kompetenzen zu fördern. Dabei soll die Schule mit
außerschulischen Partnern zusammenarbeiten.
Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung ist Aufgabe aller Schulstufen und
-formen und wird für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf unter Beachtung der behinderungsspezifischen Besonderheiten und der
jeweiligen Förderschwerpunkte durchgeführt.
Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung versteht sich – sofern nicht in den
Lehrplänen verankert – als Querschnittsaufgabe aller Fachbereiche und kann in
unterschiedlichen Formen, auch in Form von Projekten, umgesetzt werden.
Die
Rahmenvorgaben zur Verkehrs- und Mobilitätserziehung (Schriftenreihe Schule in
NRW Heft Nr. 5010 – BASS 15 – 04 Nr. 4) beschreiben die allgemeinen Aufgaben und
Ziele der Verkehrs- und Mobilitätserziehung und geben für alle Schulstufen
Hinweise zur Umsetzung im Fachunterricht, in Lehrgängen oder in
fächerübergreifenden Projekten.
In
Ergänzung zur Rahmenvorgabe werden in diesem Erlass die
verkehrssicherheitsrelevanten Aspekte Schulwegtraining, Radfahrtraining und
-ausbildung, Mofakurse und Begleitetes Fahren ab 17 gesondert ausgeführt:
1.
Primarstufe
1.1
Schulweg- und Radfahrtraining
Am
Schulanfang bildet der sichere Schulweg einen besonderen Schwerpunkt. Ziel ist
es, dass die Schülerinnen und Schüler den eigenen Schulweg zunehmend
selbstständig und sicher bewältigen. Dazu stehen Orientierungshilfen für Eltern
im Online Portal des Ministeriums für Bauen und Verkehr zur Verfügung. Daneben
sind Schulwegpläne,
die
Einrichtung von Schüler- oder Elternlotsendiensten und Gehgemeinschaften (Walking
Bus), sowie die Beförderung mit dem Schulbus weitere geeignete Mittel, das
Gefährdungspotential für die Schülerinnen und Schüler zu vermindern.
Neben
der eigenständigen Bewältigung des Schulwegs bildet das Radfahrtraining im
Schonraum einen weiteren Schwerpunkt in der Schuleingangsphase. Es soll die
Schülerinnen und Schüler befähigen, Fertigkeiten im Umgang mit dem Fahrrad zu
entwickeln und ihr Umfeld bewusst wahrzunehmen, um sich sicher darin zu bewegen.
1.2
Radfahrausbildung
Das
Radfahrtraining wird als Bestandteil einer umfassenden psychomotorischen
Erziehung in Form einer systematischen Radfahrausbildung in den Klassen 3 und 4
fortgesetzt und soll zu einer Verbesserung des Verkehrsverhaltens der
Schülerinnen und Schüler im öffentlichen Verkehrsraum beitragen. Die
Radfahrausbildung schließt mit
einer
Lernzielkontrolle in Theorie und Praxis ab. Die fahrpraktischen Übungen können
als schulische Veranstaltungen in Jugendverkehrsschulen durchgeführt werden.
Die
Eltern sind vor Beginn des Radfahrtrainings und der Radfahrausbildung über Ziel,
Organisation und Inhalte des Ausbildungsprogramms in geeigneter Weise zu
informieren. Außerdem sollte ihnen Gelegenheit gegeben werden, bei der
fahrpraktischen Ausbildung
mitzuwirken. Ebenso sind sie über das Ergebnis der Radfahrausbildung zu
informieren. Die Schulen arbeiten bei der Radfahrausbildung nach Möglichkeit mit
den Verkehrssicherheitsberaterinnen und -beratern der örtlichen Polizeibehörde
zusammen. Die Kooperation mit weiteren Partnern vor Ort wird empfohlen.
2.
Sekundarstufe I
In der
Sekundarstufe I nehmen die Schülerinnen und Schüler weitgehend selbstständig am
Straßenverkehr teil und nutzen dazu unterschiedliche Verkehrsmittel. Eine
differenzierte und die vier Bereiche Sicherheits-, Sozial-, Umwelt- und
Gesundheitserziehung integrierende Mobilitätsbildung in der Schule befähigt zur
reflektierten Wahl geeigneter Verkehrsmittel und wirkt der in dieser
Altersgruppe häufiger vorkommenden Neigung zu Regelverletzungen und riskantem
Verhalten entgegen.
2.1
Weiterführung der Radfahrausbildung
In den
Klassen 5 und 6 wird die Radfahrausbildung fortgeführt. Die Schulen entwickeln
dazu eigene Konzepte zur Umsetzung. Schwerpunkte sind die Verbesserung der
Motorik und der Reaktionsfähigkeit sowie die Beherrschung komplexer
Verkehrssituationen.
2.2
Mofakurse
Neben
der Radfahrausbildung als verpflichtendem Bestandteil der Mobilitätsbildung
können in der Sekundarstufe I Mofakurse durchgeführt werden (Klassen 8 und 9).
Die Teilnahme an einem Mofakurs ist Grundvoraussetzung für den Erwerb der
Mofa-Prüfbescheinigung gemäß § 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Die
vorherige Teilnahme an der fortgeführten Radfahrausbildung in den Klassen 5 und
6 ist anzustreben. Für die Mofakurse gelten die Bestimmungen der Richtlinien zur
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
durch Schulen (Anlage).
Die
Bezirksregierungen stellen die Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern, die
Mofakurse erteilen, in erforderlichem Umfang sicher.
3.
Sekundarstufe II
In
dieser Altersstufe erleben Jugendliche Mobilität zunehmend als Ausdruck
individueller und freier Lebensgestaltung. Von daher ist die
sicherheitsorientierte, auf eine nachhaltige Entwicklung bedachte und
gesundheitsbewusste Verkehrsteilnahme Schwerpunkt der Mobilitätsbildung in der
Sekundarstufe II. Kognitive, affektive und psychosoziale Aspekte des
Verkehrsverhaltens sind Gegenstand des Unterrichts. Ziel ist es vor allem, die
Risiken und Gefahren bei der Teilnahme am Straßenverkehr, insbesondere als
Fahranfänger, durch die pädagogische Arbeit zu mindern.
In den
Berufskollegs können die Mobilitätsbildung und die Unfallverhütung auch im
Zusammenhang mit der Umsetzung von Aspekten der Arbeitssicherheit thematisiert
werden.
3.1
Begleitetes Fahren mit 17
Junge
Fahranfänger sind in hohem Maße unfallgefährdet. Mit dem Ziel, die Unfallzahlen
bei Fahranfängern zu verringern, ist mit Rechtsverordnung vom 13. September 2005
(GV. NRW. S. 783) die rechtliche Voraussetzung für das Begleitete Fahren ab 17
geschaffen worden. Im Rahmen der Mobilitätsbildung in der Schule werden die
16-jährigen Schülerinnen und Schüler über die Möglichkeiten, am motorisierten
Straßenverkehr teilzunehmen, umfassend informiert. Für die schulische Begleitung
der Fahranfänger entwickeln die Schulen eigene Konzepte. Die Kooperation mit
außerschulischen Partnern ist anzustreben.
4.
Zusammenarbeit der Schule mit außerschulischen Partnern
Mobilitätsbildung nutzt die Vielfalt verschiedener Lernorte und berücksichtigt
die
Angebote außerschulischer Partner. Die Zusammenarbeit der Schule mit
außerschulischen Einrichtungen ist grundsätzlich anzustreben und in allen
Schulstufen und Schulformen zu pflegen (Polizei und Verkehrswachten,
Verkehrsämter, Nahverkehrsbetriebe, Netzwerke, Umweltverbände etc.).
5.
Jugendverkehrsschulen
Die
Jugendverkehrsschulen sollten – wo möglich und zweckmäßig – als außerschulischer
Lernort für die verkehrspraktischen Übungen genutzt werden. Die pädagogische
Arbeit in der Jugendverkehrsschule ist integrierter Bestandteil der
Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung in der Schule.
6.
Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung/Fachberatung
Im
Laufe ihrer Ausbildung sollen die Lehramtsstudierenden die Möglichkeit erhalten,
an mindestens einer verkehrspädagogischen Veranstaltung teilzunehmen. Im
Vorbereitungsdienst sind Themen der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung
verpflichtend zu behandeln. Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung kann
insoweit Gegenstand der Zweiten Staatsprüfung sein.
Fortbildungen zu Themen der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung werden im
Sachunterricht der Primarstufe von den Kompetenzteams bei den Schulämtern
angeboten. Fachliche Unterstützung für die Schulen leisten darüber hinaus die
Fachberaterinnen und Fachberater oder die Koordinatorinnen und Koordinatoren für
Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung bei den Bezirksregierungen und in den
Schulämtern.
Dieser
Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium
für Bauen und Verkehr.
Der
Runderlass vom 10. 7. 1995 (BASS 15 – 02 Nr. 5) wird aufgehoben.
Anlage
Richtlinie zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 2
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch Schulen
Gem.
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr und des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung v. 3. 7. 2009 (MBl. NRW. S. 357)
Öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen, die im Rahmen der
Schulverkehrserziehung vom Ministerium für Schule und Weiterbildung anerkannte
Mofa-Kurse durchführen, sind befugt, Bescheinigungen nach Muster der Anlage 2 zu
§ 5 Abs. 2 FeV (Ausbildungsbescheinigung – Anlage zur Richtlinie) auszustellen.
Hierbei gilt Folgendes:
1. Von
der Befugnis zur Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung nach § 5 Abs. 2 FeV
darf nur mit Zustimmung des Schulträgers Gebrauch gemacht werden.
2. Eine
Ausbildungsbescheinigung darf frühestens drei Monate vor Vollendung
des 15.
Lebensjahres ausgestellt werden, sofern eine Schülerin oder ein Schüler die
Mindestausbildung gemäß Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 FeV durchlaufen hat. (Hier nicht
abgedruckt, da für Schulen nicht relevant.)
Die
Ausbildung an Schulen umfasst mindestens 18 Doppelstunden. Die Anteile von
Theorie und Praxis sollen gleich groß sein. Die Teilnehmerzahl soll 20 nicht
überschreiten. Die fahrpraktischen Übungen finden außerhalb des öffentlichen
Verkehrsraumes statt.
Die
Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Verkehrssicherheitsberaterinnen und
-beratern der Polizei und/oder den örtlichen Verkehrswachten erfolgen.
Am Ende
des Kurses führt die Kursleiterin oder der Kursleiter eine theoretische und
fahrpraktische Lernzielkontrolle durch. Sie ist die Voraussetzung für die
Erteilung der Ausbildungsbescheinigung.
3. Für
die Durchführung der Mofa-Prüfung und die Aushändigung der Prüfbescheinigungen
zum Führen von Mofas gemäß Anlage 2 zu § 5 Abs. 4 FeV (Hier nicht abgedruckt, da
für Schulen nicht relevant.) sind die Technischen Prüfstellen für den
Kraftfahrzeugverkehr der im Land Nordrhein-Westfalen tätigen Technischen
Überwachungsvereine zuständig.
4. Über
die ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen sind Listen zu führen, die
mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen sind.
Aufgrund dieser Liste können bei Verlust der Ausbildungsbescheinigungen
Ersatzbescheinigungen ausgestellt werden. Die Ersatzbescheinigung trägt das
Datum des Ausstellungstages,
die
Unterschrift des Ausstellers und den Stempel der bescheinigenden Schule. Die
Ersatzbescheinigung ist in geeigneter Form als Ersatzdokument zu kennzeichnen.
Die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung ist in der Liste zu vermerken.
5.
Diese Richtlinie tritt am 15. 8. 2009 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5
Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch Schulen, Gem. RdErl. d. Ministers
f. Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr u. d. Kultusministers vom 21. 3. 1980 (SMBl.
9210) zum 14. 8.
2009
außer Kraft.
Anlage zur
Ausbildungsbescheinigung
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